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Sachverhalt

Im Streitfall vermietete eine Steuerpflichtige Ferienhäuser in Deutschland als auch in Österreich und Italien an Privatkunden. Die Steuerpflichtige mietete diese ihrerseits von den jeweiligen Eigentümern an, betrieb also eine Art Untervermietung. Zum Leistungsumfang gehörten auch die Reinigung der Unterkünfte und ein Frühstücksservice.

Keine Margenbesteuerung und kein ermäßigter Umsatzsteuersatz

Betreffend der Umsatzsteuer wollte die Steuerpflichtige die für Reisebüros geltende Sonderregelung (Margenbesteuerung nach § 25 Umsatzsteuergesetz/UStG) als auch den für Beherbergungsleistungen geltenden ermäßigten Umsatzsteuersatz geltend machen. Beides lehnte die Finanzverwaltung als auch das erstinstanzliche FG ab.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH hielt im Urteil vom 19.12.2018 (C-552/17 Alpenchalets Resorts) die Margenbesteuerung für anwendbar, nicht aber den ermäßigten Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG). Der EuGH sah die Überlassung einer angemieteten Ferienwohnung durch einen Reiseveranstalter als eine der Margenbesteuerung von Reiseleistungen unterliegende einheitliche Leistung an.

Fazit

Unter Berücksichtigung der EuGH-Entscheidung müssen daher nicht nur Vermietungsleistungen für im Inland gelegene Ferienwohnungen dem Regelsteuersatz unterworfen werden, sondern auch Vermietungen von Ferienwohnungen im Ausland. Stattdessen gilt die Vermietung von Ferienwohnungen – egal wo diese gelegen sind – als Reiseleistung am Sitzort des Vermittlers/Vermieters und ist dort umsatzsteuerpflichtig. Außerdem ist der Vermittler (der leistende Unternehmer) aus der Anmietung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Es handelt sich insoweit nicht um eine Beherbergungsleistung, sondern um eine Reiseleistung. Nachdem der EuGH die Anwendbarkeit des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ausgeschlossen hat, erübrigt sich in solchen Fällen auch eine Trennung der Vermietungsleistung von weiteren Leistungen, beispielsweise einem Frühstücksservice. Hoteliers und Gastronomen müssen ja bei inländischen Beherbergungsleistungen sonstige Leistungen wie Frühstück oder Minibar usw. gesondert ausweisen und dem Regelsteuersatz unterwerfen. Wird die Ferienwohnung inklusive Frühstück gebucht, unterliegt die Gesamtleistung dem Regelsteuersatz von 19 %.

Stand: 28. März 2019

Bild: Christian Schwier - Fotolia.com

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